Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Verband Schweizerischer Edelstahl- und Metallhändler" (Groupement Suisse des Marchands d'Aciers spéciaux et Métaux) besteht ein Verein gemäss Ziffer 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

Zweck des Verbandes: 

  •  Vereinigung von Firmen, welche regelmässig mit Edelstahl und Metallen Handel treiben
  •  Verfolgung gemeinsamer Ziele
  •  Wahrung der Interessen seiner Mitglieder
  •  Stellungnahme zu Branchenfragen und verbandspolitischen Problemen
  •  Hebung des Berufsstandes und des Ansehens der Branche
  •  Erbringung von vorteilhaften Dienstleistungen an die Allgemeinheit der Mitglieder

Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind:

  •  Information
  •  Herausgabe von branchenspezifischen Statistiken und Wirtschaftszahlen
  •  Erfahrungsaustausch
  •  Behandlung von allgemeinen Branchenfragen und besonderen Problemen in Kommissionen und Fachausschüssen
  •  Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, national und international
  •  Förderung der Berufsbildung
 

Art. 3

Soweit das Gesetz Veröffentlichungen vorschreibt, erscheinen diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 4

Mitglieder des Verbandes können Firmen werden, die regelmässig mit Edelstahl oder Metall Handel treiben, ihren Sitz in der Schweiz haben und im Handelsregister eingetragen sind.

 

Art. 5

 

Gesuche um Aufnahme müssen schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Der Vorstand gibt seine Empfehlung der Generalversammlung bekannt, die über die Aufnahme entscheidet. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Mitglieder auch auf dem Zirkularweg befragen. In diesem Falle ist für die Aufnahme das absolute Mehr notwendig.

 

Art. 6

Der Austritt muss schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Monate vorher mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zu richten.

 

Art. 7

Eine Firma verliert die Mitgliedschaft, wenn sie aufgelöst wird oder in Konkurs gerät. Ferner kann der Ausschluss aus wichtigen Gründen verfügt werden, vor allem wenn ein Mitglied oder dessen Vertreter den Interessen des Verbandes schadet oder ihr Verhalten und ihre Handlungsweise mit der Würde des Verbandes nicht vereinbar sind. Der Vorstand kann den Ausschluss erklären unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Generalversammlung.

 

Art. 8

Ein Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, verliert jedes Anrecht am Verbandsvermögen.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

 

Art. 10

Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

 

Art. 11

Der Jahresgewinn darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

 

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Neben der Bezahlung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes haben die Mitglieder keinerlei weitere finanzielle Verpflichtungen.

 

Art. 13

Die Rechnung des Verbandes wird per 31. Dezember abgeschlossen und durch die Revisionsstelle geprüft. Diese unterbreitet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag. Die Jahresrechnung, der Revisorenbericht und das Budget liegen 10 Tage vor der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle zur Einsicht durch die Mitglieder auf.

 

4. Organisation

Art. 14

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. die Geschäftsstelle

Art. 15

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 2. Quartal statt.

 

Art. 16

Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

 

Art. 17

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Änderung der Statuten
  2. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle
  3. Aufnahme neuer Mitglieder
  4. Abnahme der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes
  7. Genehmigung des Budgets
  8. Beschlussfassung über alle der Generalversammlung vom Gesetz oder den Statuten übertragenen Geschäfte
  9. Beschlussfassung über alle der Generalversammlung vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
  10. Beschlussfassung über von Mitgliedern rechtzeitig eingereichte Anträge
  11. Auflösung und Liquidation des Verbandes.

Art. 18

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr. Für eine Statutenänderung sind 2/3 und für die Auflösung des Verbandes 3/4 der anwesenden Stimmen notwendig.

 

Art. 19

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die schweizerischer Nationalität sein müssen. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden auf 1 Jahr gewählt. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 20

Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. Er muss unter anderem dafür sorgen, dass der Zweck des Verbandes bestmöglichst erreicht wird. Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte des Verbandes erfordern oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes. Er wird durch den Präsidenten einberufen.

 

Art. 21

Die Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verband nach aussen. Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier zeichnen gemeinsam je zu zweien.

 

Art. 22

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über Ausgaben, die nicht im Budget vorgesehen sind, bis zum kumulierten Gesamtbetrag von 1/4 des Verbandsvermögens pro Jahr entscheiden.

 

Art. 23

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt werden. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar. Als Revisionsstelle kann auch ein Treuhand- oder Revisionsbüro bezeichnet werden.

 

Art. 24

Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bezeichnet. Sie ist für die administrativen Belange des Verbandes zuständig und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit.

 

 5. Auflösung

Art. 25

Wenn die Generalversammlung mit der in Art. 18 vorgeschriebenen Mehrheit die Auflösung des Verbandes beschliesst, ist der Vorstand beauftragt, die Liquidation durchzuführen.

 

Art. 26

Über die Verwendung des nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibenden Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

 


 

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom  19. Juni 2007 in Meisterschwanden / AG angenommen und ersetzen diejenigen vom  19. Juni 1980. Massgebend ist der deutsche Text.

 

Der Präsident:                                                                                     Der Sekretär:
Hans R. Kohler                                                                                    Kaspar Engeli
 
                                                        

 

 

 

 

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