1 Allgemeine Lieferbedingungen
(gültig ab 1. Juli 2004)
1. Allgemeines : Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferant ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
2. Offerte : Sämtliche Angaben und Preise bleiben bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
3. Preise : Preisbasis je nach Vereinbarung, ebenfalls Mehrwertsteuerbelastung sowie besondere Wünsche betreffend Versand, Verpackung, Transport und Versicherung. Nicht vorhersehbare Erhöhungen von Werkspreisen, Legierungs- und Schrottzuschläge, Steuern, Zöllen oder anderen gesetzlichen Abgaben, Transportkosten, Versicherungsprämien gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Schriftform : Alle diesen Bedingungen widersprechenden Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
5. Internet : Ein allfälliger Webauftritt des Lieferanten erhebt nicht den Anspruch, inhaltlich vollständig und richtig zu sein. Er dient insbesondere nicht dazu, eine Beratung irgendwelcher Art zu bieten. Sofern gestützt auf den Webauftritt des Lieferanten Dispositionen getroffen werden, erfolgt dies ausschliesslich auf eigene Verantwortung. Der Lieferant lehnt jede Haftung ab.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten publizierten Informationen, die - direkt oder indirekt - über den Webauftritt des Lieferanten zugänglich sind, kann der Lieferant ebenfalls keine Gewähr übernehmen. Auch hier erfolgt die Nutzung ausschliesslich auf eigenes Risiko des Anwenders.
6. Lieferung : Ab Lieferwerk oder Lager nach Wahl des Lieferanten. Betriebsstörungen im Lieferwerk oder auf dem Transport, behördliche Massnahmen sowie aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat (force majeure), berechtigen ihn, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder einvernehmlich vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche daraus resultierende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Mängelrüge : Allfällige Mängel sind innert 8 Tagen seit Empfang der Lieferungen beim Lieferanten schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel versteckt waren, d.h. im Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren, und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung der Mängel schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Für das von Werkslieferanten als fehlerhaft anerkannte Material leistet der Lieferant Ersatz der Ware; er behält sich vor, die Ware ohne Ersatzlieferung zurückzunehmen und den Kaufpreis gutzuschreiben. Sämtliche weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Normen : Soweit anwendbar gelten die einschlägigen Normen (z. B. ISO, CEN, DIN, VSM, SIA, ect.) für die Beschaffenheit der Ware, Mass- und Mengentoleranzen und dgl.; hinzu kommen allenfalls geltende Handelsusanzen. Spezielle Bedingungen der Lieferwerke bleiben vorbehalten.
9. Transport : Der Transport der Ware erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers. Transportschäden sind dem Lieferanten und dem Spediteur sofort schriftlich anzuzeigen.
10. Zahlung : Im Rohmetallgeschäft sind die Rechnungsbeträge usanzgemäss sofort zu bezahlen. In den übrigen Geschäften sind die Rechnungen grundsätzlich innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug, netto zu bezahlen. Bei Zahlungsrückstand ist zusätzlich Verzugszins geschuldet. Lieferverzug berechtigt nicht zum Einstellen der Zahlung. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen oder von jedem Vertrag zurückzutreten; jeder dem Lieferanten entstandene Schaden geht zu Lasten des Bestellers.
11. Eigentumsvorbehalt : Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher Fall nicht möglich, insbesondere bei Weiterverarbeitung, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten aller Rechte zu verschaffen, welche das Gesetz zur Sicherung der Ansprüche vorsieht. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register vorzunehmen.
12. Allgemeine Haftungsbegrenzung : Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist seine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht :
- Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Lieferanten.
- Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferanten.
- Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980.